THG-Quotenjahr 2023 - Abfallöle verdrängen Palmöl und bestimmen die Rohstoffzusammensetzung

Berlin, 3. Februar 2025. Das Quotenjahr 2023 bestätige erneut die Vorzüglichkeit von Biodiesel aus Abfallölen zur Anrechnung auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung (THG-Quote), stellt die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) unter Verweis auf den Ende 2024 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichten Evaluations- und Erfahrungsbericht 2023 fest.

Treiber dieses Verdrängungs- und Verlagerungseffektes seien die THG-Minderungseffizienz und – im Falle bestimmter Abfallöle – vor allem die wirtschaftlich interessante doppelte Anrechnung auf die THG-Minderungsverpflichtung. Als Folge dieser Regelung seien Verlagerungseffekte, nicht nachvollziehbare Abfalldefinitionen und ein Preisverfall bei THG-Quoten auf zeitweise unter 100 EUR je t CO2 festzuhalten, stellt die Förderunion fest. Die grundsätzlich hohe Attraktivität der Förderkulisse im deutschen THG-Quotenmarkt führe zu spürbaren Effekten bei der Rohstoffzusammensetzung von Biodiesel bzw. HVO. 2023 konnten hierzulande Biokraftstoffe aus Palmöl erstmals nicht mehr auf die THG-Minderungsverpflichtung angerechnet werden. Infolge der besseren THG-Effizienz und rohstoffabhängigen Möglichkeit der Doppelanrechnung ersetzten 1,573 Mio. t Biodiesel und 0.383 Mio. t HVO aus Abfallölen die Biokraftstoffmengen aus Palmöl und zum Teil auch aus Rapsöl, so der Bericht der BLE. Für das Quotenjahr 2024 erwartet die UFOP eine Verstärkung dieses Effektes. Auf Basis der Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die in den Monaten Januar bis November 2024 in Verkehr gebrachten Biodiesel- bzw. HVO-Mengen schätzt die UFOP für das Quotenjahr 2024 eine nochmalige Verringerung der verbrauchten Menge auf 2,256 Mio. t. Bemerkenswert sei, dass der Bedarf im Dieselmarkt trotz der gegenüber 2023 von 8,0 % auf 9,35 % gestiegenen THG-Minderungsverpflichtung um 365.000 t sinke, betont die UFOP.

Kritisch zu bewerten bleibe deshalb die Option der Doppelanrechnung, die den Betrugsanreiz und den Verdrängungseffekt mitverursacht habe. Nach Auffassung der UFOP müsse diese zukünftig ausdrücklich auf die in Art. 28 (6) der Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED II) verankerte Zielsetzung und Bedingung ausgerichtet sein, dass Biokraftstoffe nur dann doppelt angerechnet werden dürfen, wenn für deren Herstellung aus Rest- bzw. Abfallstoffen eine innovative Technologie genutzt wird. Die Doppelanrechnung diene damit der Technologieentwicklung und Investitionsförderung, betont die UFOP mit Nachdruck unter Hinweis auf die nach der Regierungsbildung zu erwartende Vorlage eines Gesetzesentwurfes zur Umsetzung der geänderten Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED III) in nationales Recht.

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