"Wind-an-Land-Gesetz” für beschleunigte Flächenausweisung: Länder in die Umsetzung und Nachbesserungen durch den Bund!

Berlin, 1. Februar 2023 - Heute tritt das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz”, kurz: WaLG) in Kraft. Es enthält zentrale Regelungen für die Zukunft der deutschen Windenergie, darunter insbesondere das Windenergieflächenbedarfsgesetz und Änderungen im Baugesetzbuch.

BWE-Präsident Hermann Albers: „Das WaLG ist ein großer Schritt in Richtung beschleunigter Ausbau der Windenergie. Gemeinsam mit den Bestimmungen des EEG, der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und der noch für dieses Frühjahr angekündigten Beschleunigungsnovelle für die Genehmigungsverfahren kann es entscheidend dazu beitragen, den Zubau bei der Windenergie an Land zu entfesseln. Nun liegt es an den Ländern, die Regelungen im Sinne größtmöglicher und schneller Flächenausweisung umzusetzen. Handlungsanweisungen und Leitfäden der Länder sollten die Umsetzung in den Behörden unterstützen. Gleichwohl sind gerade für die dringend notwendige kurzfristige Flächenmobilisierung Nachbesserungen und weitere Regelungen des Bundes erforderlich.“

Das WaLG definiert erstmals in der bundesdeutschen Geschichte verbindliche Flächenziele auf Bundesebene, welche alle Bundesländer zu erreichen haben. Zum Erreichen der Flächenziele werden den Ländern zwei Stichdaten gegeben: das Erreichen eines Zwischenziels von bundesweit insgesamt 1,4 Prozent bis Ende 2027 und das Ziel von insgesamt mindestens 2 Prozent bis Ende 2032.
Laut dem letzten Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses waren zum Stichtag am 31.12.2021 in Deutschland zwischen 0,81 und 0,91 Prozent der Fläche rechtswirksam ausgewiesen, wovon wiederum nur 0,5 Prozent tatsächlich nutzbar sind. Bis zum 2-Prozent Mindestziel des WaLG ist es also noch ein weiter Weg. In allen Flächenländern ist mehr als genug Fläche verfügbar, wie der BWE mit einer Flächenpotenzialstudie belegt.

„Wir sehen die Zweistufigkeit der Flächenbereitstellung angesichts des unnötig doppelten Prüfaufwands und weiterem Verzögerungspotenzial in der Ausweisung kritisch. Es ist gut, dass eine Reihe von Bundesländern inzwischen signalisiert, die Flächen in einem Schritt spätestens für 2027 zu sichern. Diese Initiative würden wir uns von allen Ländern wünschen. Flächenverfügbarkeit ist aber die zentrale Voraussetzung, um Projekte anzuschieben.”

Daneben enthält das WaLG auch neue Regelungen im Baugesetzbuch. Diese bestimmen unter anderem die Weitergeltung der sog. außergebietlichen Ausschlusswirkung von Plänen bis Ende 2027. Eine Ausnahmeregelung hiervon gibt es für das Repowering. Auch Rechtsfolgen bei Zielverfehlung im Sinne eines Auflebens der Außenbereichsprivilegierung (insbesondere der Wegfall der Ausschlusswirkung) in dem jeweiligen Plangebiet werden geregelt.

Hermann Albers: „Es braucht jetzt die Streichung des Zwischenziels und das Vorziehen des finalen Mindestziels. Die jetzt in Kraft getretenen Maßnahmen werden zudem Zeit brauchen, um ihre Wirkung zu entfalten. Daher bedarf es kurzfristig weiterer Maßnahmen. Gerade im Hinblick auf die weiterhin geltende und stark bremsende Ausschlusswirkung und der Unsicherheiten hinsichtlich „Sanktionsdauer” bei Zielverfehlung, bedarf es gesetzlicher Anpassungen. Da Verhinderungsinstrumente wie die sog. „Veränderungssperren” und Zurückstellungen von Baugesuchen weiterhin eingesetzt werden können, muss auch hier nochmal nachgebessert werden. Auf der anderen Seite muss ambitionierten Gemeinden eine Planung unabhängig von einer übergeordneten, entgegenstehenden Planung möglich werden.“
Der BWE hat hierzu schon Vorschläge vorgelegt und wird in Kürze seine aktualisierten Positionen zur Flächenmobilisierung veröffentlichen.

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